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Gendarm: Reisekosten
• Die Anerkennung der Reiseaufwendungen eines Gendarmeriebeamten ist dann zu versagen, wenn ihm im von ihm bereisten Gebiet die Verpflegungsmöglichkeiten vertraut sind. - (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1972), (Abweisung)
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