Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahren: Aussetzung
• Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen einer bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerde, somit über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen. - (§ 212 a BAO), (Abweisung)
(, 0175)