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SWK 8, 10. März 2003, Seite W 42

Wann kommt es zum Verlust der besonderen Vertrauenswürdigkeit?

Verfassungskonforme Auslegung des § 9 WTBG

Karl Temm

§ 8 Abs. 1 Z 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) normiert die besondere Vertrauenswürdigkeit als eine der allgemeinen Voraussetzungenfür die Erteilung der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes. Bei späterem Verlust der besonderen Vertrauenswürdigkeit ist gemäß § 104 Abs. 1 Z 1 WTBG die durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen.Die selbständige Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist somit nur möglich, wenn und solange die besondere Vertrauenswürdigkeit vorliegt. Der Verlust der besonderen Vertrauenswürdigkeit bedeutet daher für alle, die einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausüben, auch den Verlust ihrer bisherigen Erwerbsquelle. Die Frage, wann die besondere Vertrauenswürdigkeit verloren geht, hat daher große - für die betroffenen Ausübenden eines Wirtschaftstreuhandberufes sogar existenzielle - Bedeutung.

Das WTBG liefert keine eigentliche Definition der besonderen Vertrauenswürdigkeit. In § 9 WTBG wird jedoch festgehalten, wann sie nicht vorliegt:

„Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

1. a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz...

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