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Vorsteuerabzug für Kleinbusse nach dem
Antrag auf Aufhebung von Umsatzsteuerbescheiden gem. § 299 BAO
Aufgrund der im Jahr 1996 ergangenen „Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen", BGBl. Nr. 273/1996, waren bestimmte Fahrzeuge ab dem vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Mit (Rs. C-409/99, Metropol und Stadler) wurde diese Einschränkung aufgehoben, da die Verordnung aufgrund des erweiterten Vorsteuerausschlusses gegen die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie der EU verstieß.
Das bedeutet, dass die Abgrenzung von vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbussen gegenüber nicht vorsteuerabzugsberechtigten Personen- und Kombinationskraftwagen nicht nach der Verordnung Nr. 273/1996, sondern nach der Erlassregelung, wie sie zum EU-Beitritt per bestanden hat (Erlass vom , AÖFV Nr. 330/1987), vorzunehmen ist.
Aufgrund dieser Änderung durch das EuGH-Urteil sind bestimmte Kraftfahrzeuge (Kleinbusse mit kastenwagenförmigem Äußeren und Beförderungsmöglichkeit für mehr als 6 Personen), welche nach der alten Erlassregelung zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, nach der Verordnung ab dem Jahr 1996 jedoch nicht mehr, wiederum zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Diese Fahrzeuge werden in der „Liste der steuerlich anerkann...