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SWK 8, 10. März 2003, Seite S 275

Meldeverpflichtung des Vereines aufgrund § 109 a EStG

Kostenersätze sind nicht zu melden

Herbert Grünberger

Gemäß § 109 a Einkommensteuergesetz (EStG) muss jeder Verein dem örtlich zuständigen Finanzamt alle Vortragenden, Lehrenden oder Unterrichtenden melden, die im Jahr 2002 mehr als 900€ oder für eine einzelne Leistung mehr als 450 € erhalten haben.

Im Verein trifft dies, vom Vorturner ausgehend bis hin zum Gesangstrainer, alle Personen, die gegen Entgelt Inhalte vermitteln.

Achtung: Dies gilt nicht für Personen, die ihre Leistung im Rahmen eines Dienstverhältnisses mit dem Verein erbringen.

Bis Ende Februar 2003 bzw. 2004 muss von den vortragenden, lehrenden und unterrichtenden Personen

1. Name, Wohnanschrift, Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum

2. Art der erbrachten Leistung, z. B. Jugendtrainer

3. Zeitraum: Kalenderjahr 2002 bzw. 2003

4. Höhe des Entgeltes einschließlich allfälliger Reisekostenersätze

bekannt gegeben werden. Eine gleich lautende Mitteilung muss auch an den Vortragenden erfolgen!

Wichtig ist jetzt der Hinweis darauf, dass von „Entgelt" gesprochen wird. Der Begriff Entgelt bezieht sich auf den Verein, der eine Zahlung (Entgelt) tätigt, um eine Leistung eines Vortragenden, Lehrenden oder Unterrichtenden zu erhalten.

Das Wort Entgelt berücksichtigt nicht die Art der Vergütung.

Aufgrund dieser Formulierung müss...

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