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Aus für Tagesgeld bei Selbständigen
Der VwGH hat mit Erk. 30. 1. 2003, 99/15/0085, zu Recht erkannt, dass Selbständigen kein Tagessatz und kein pauschaler Nächtigungssatz zusteht
Vor dem VwGH war strittig, ob Reisekosten eines Selbständigen auch dann (pauschal) zu berücksichtigen sind, wenn nicht nachgewiesen ist, ob anlässlich der Reise tatsächlich Mehraufwendungen angefallen sind.
Während die bisherige Verwaltungspraxis bei Geschäftsreisen pauschale Tages- und Nächtigungsgelder ansetzte, weil dies langdauernder Übung entsprach, prüfte der VwGH den Anspruch anhand des Gesetzeswortlauts. Das Gesetz ergab folgenden Befund:
Die Gesetzeslage - Gegenüberstellung
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 lautet:
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen sind als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Gem. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zählen zu den Werbungskosten:
Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
§ 4 Abs. 5 EStG 1972 lautet:
Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die im § 26 Z 7 angeführten Sätze nich...