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SWK 28, 1. Oktober 2003, Seite R 78
Finanzordnungswidrigkeit
• Werden Steuererklärungen trotz Erinnerungen und der Festsetzung von Zwangsstrafen nicht beim Finanzamt eingereicht, führt dies zu einer Finanzordnungswidrigkeit. - (§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG), (Abweisung)
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