Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zum Schutzzweck von §§ 22 ff, § 39 BWG
§§ 1293, 1295, 1299, 1311 ABGB; §§ 84, 100 AktG; §§ 22 ff, 39 BWG; §§ 226, 273 ZPO
Die Bestimmungen der §§ 22 ff BWG sind kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts selbst.
Die Bestimmungen der § 84 Abs 1 AktG, § 39 Abs 1 BWG und § 1299 ABGB legen bloß einen erhöhten objektiven Sorgfaltsmaßstab fest, ohne aber selbst Schutzgesetze zugunsten des Kreditinstituts zu sein.
Die Bestimmung des § 273 ZPO enthebt den Beweisführer nicht der Verpflichtung, die zur Ableitung seines Begehrens sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erforderlichen Tatsachen vorzubringen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin, eine AG, ist eine Bank. Sie begehrt von den zwölf Beklagten die Zahlung von insges € 37.000.000 sA zur ungeteilten Hand. Dieses Begehren besteht aus € 17.248.757,80 sA an Schadenersatz für „Dividendenschäden“ und aus € 19.751.242,20 sA für Schäden aus Kreditausfällen. Weiters begehrt die Klägerin die Feststellung der solidarischen Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden, die der Klägerin künftig aufgrund der im Jahr 2004 bei einer im Konzern mit der Klägerin verbundenen AG erfolgten Kapitalerhöhung um € 100.000.000 und der damit im Zusammenhang stehenden Ausgabe und dem Verkauf von 100.000 Stück Vorzugsaktien zu je € 1.000 entstehen werden. ...