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Gesellschafter-Geschäftsführer: DB
• Dass Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung des Geschäftsführers zulassen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen. Erfolgsabhängige Bezugsvereinbarungen sind im Übrigen bei leitenden Angestellten nicht unüblich und es lässt die im Beschwerdefall vorgebrachte Kürzungsmöglichkeit auf höchstens 50 % des vereinbarten Honorars ohnedies auch eine Fixbezugskomponente erkennen. - (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)
(, 0208)