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Vorsätzliches Finanzvergehen
• Eines vorsätzlichen Finanzvergehens macht sich ein Geschäftsführer eines Gastgewerbebetriebes u. a. schuldig, wenn bei Vorliegen gravierender Buchführungsmängel Einlagen in Höhe von 1.823.000,- S nicht plausibel erklärt werden können. - (§ 33 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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