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SWK 23, 15. August 2003, Seite W 130

Die Verwarnung im Entlassungsrecht

Für die Anwendung von bestimmten Entlassungsgründen sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass zunächst eine Verwarnung auszusprechen ist. In anderen Fällen wird ein bestimmter Vorfall nur dann als Entlassungsgrund anzusehen sein, wenn bereits vorhergehende Ermahnungen vorliegen, die mit dem Entlassungsereignis in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. In einem Beitrag in der Juli-Ausgabe der ASoK beantwortet Dr. Thomas Rauch in der betrieblichen Praxis auftretende Fragen zur notwendigen Anzahl von Verwarnungen, deren Formulierung, deren Notwendigkeit bei gröberen Verstößen, etc.

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