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SWK 23, 15. August 2003, Seite W 128

Unerwünschte SMS-Werbung

Unverlangte und kommerzielle SMS-Nachrichten stellen eine Verwaltungsübertretung dar

Alexander Wagner

„Jemand, der in dich verliebt ist, hat uns geschrieben!" „Glückwunsch! Sie haben gewonnen. Rufen Sie uns unter der Telefonnummer ... an." Jeder, der über ein Handy verfügt, kennt mittlerweile solche belästigenden kommerziellen Nachrichten per SMS (Short Message Service). Die SMS verfügt über ein beachtliches Wachstumspotenzial, das sich auch die Werbewirtschaft in zunehmendem Maße zunutze macht; diese wirtschaftliche Prognose einerseits und der notwendige Schutz der Handynutzer vor belästigenden Werbenachrichten andererseits verleihen der Frage der rechtlichen Zulässigkeit von SMS-Werbung hohe Brisanz. Jüngst entschied der UVS Steiermark, dass unverlangte und kommerzielle SMS-Nachrichten eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 75 und 101 Telekommunikationsgesetz (TKG) darstellen.

Im Anlassfall vor dem UVS Steiermark verschickte der Betreiber eines Call-Centers an zufällig aus dem Telefonbuch ausgewählte Telefonnummern folgende SMS-Nachricht: „Firma P. ... Sie haben gewonnen. Rufen Sie uns unter der Telefonnummer ... an. Wir gratulieren!" Meldete sich ein Empfänger dieser Nachricht unter der genannten Mehrwertnummer, so wurde er zuerst auf die Kosten des Telefonats aufmerksam gemacht...

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