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Vereinsgesetz 2002 und die Aspekte der Ertragslage
Ertrags- und Finanzlage als wesentliches Kriterium der finanziellen Vereinsgebarung
Ein wesentliches Anliegen des Gesetzgebers im Zuge der Reform des Vereinsgesetzes war es, eine Verbesserung der Transparenz und der Kontrolle auf dem Gebiet der Vereinsgebarung vor allem zum Wohle der Vereinsmitglieder und der Vereinsfunktionäre zu erreichen. Als Konsequenz finden sich nunmehr Regelungen betreffend die Rechnungslegung für Vereine im Vereinsgesetz 2002. Dabei wird verstärkt auf die Finanzlage von Vereinen Bedacht genommen, jedoch der Aspekt der Ertragslage gänzlich negiert. Im folgenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, warum die Ertragslage nicht in das Vereinsgesetz 2002 Eingang gefunden hat.
1. VereinDer Verein zählt zwar zur wichtigsten Rechtsform des privaten Assoziationswesens, jedoch war bis zum Vereinsgesetz 2002 keine umfassende gesetzliche Regelung vorhanden. Die gesellschaftliche Wichtigkeit wird alleine durch den Umstand belegt, dass es über 100.000 Vereine in Österreich gibt, welche eine unverzichtbare Säule des gesamten Gesellschafts- und Wirtschaftssystems bilden. Der Verein wird gem. § 1 als ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen definiert, der einen bestimmten gemeinsamen, ideellen Zweck verfolgt.
Das Hauptkriterium der ...