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Tücken der Grunderwerbsteuer
Was ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen?
Bereits in SWK-Heft 27/2002, Seite K 16 wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf eines Grundstückes und eines Fertighauses unter Umständen als eine sachliche Einheit angesehen wird und der Grunderwerbsteuer nicht nur der Wert des Grundes, sondern auch der Wert des noch zu errichtenden Gebäudes unterliegen kann. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Vermittlung von Grundstücken durch Fertighausanbieter soll im Folgenden kurz auf das Erkenntnis-, eingegangen werden.
1. Ausgangsfall zum
Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom ein Grundstück zum Preis von 23.045,- € und bekam die GrESt in der Höhe von 806,60 € (3,5 % von 23.045,-) vorgeschrieben. Erhebungen beim Fertighausunternehmer ergaben, dass der Verkäufer des Fertighauses auch ein Grundstück - das im konkreten Fall in seinem Eigentum stand - angeboten hatte. Der Beschwerdeführer gab dann auch bei der ersten Niederschrift an, dass von vornherein die Absicht bestand, ein Fertighaus der besagten Firma zu erwerben. Nach Vorliegen des Sachverhaltes verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens und bezog die Kosten des Fertighause...