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Rückstellung für nicht konsumierte Urlaube - neue Erkenntnisse?
Handelsrechtlich richtiger Ansatz ist auch steuerlich verbindlich
Rauscher/Grübler kamen in ihrem Artikelzu der Auffassung, dass die Rückstellung für nicht konsumierte Urlaube steuerlich nur im Ausmaß der im mehrjährigen Durchschnitt anfallenden jährlichen Urlaubsabfindungen und Urlaubsentschädigungen zulässig sei. Ziemlich fassungslos stellt der aufmerksame Leser fest, dass diese Behauptung fernab der Rechtsprechung und Literatur nur mit dem Kunstgriff der ausschließlich einseitigen Wortinterpretation des Gesetzestextes des § 9 EStG erfolgt.
Bereits nach Koziol/Welser ist für die Interpretation von Gesetzen nach dem Willen des Gesetzgebers zu forschen. Obwohl dieser Wille nicht unbedingt bindend ist, da er ja nicht Gesetz geworden ist, so hat er doch eine gewisse Vermutung der Richtigkeit für sich. Dieser Wille bildet sich in den Gesetzesmaterialien ab und kann daher, ja muss u. E. sogar zur Interpretation herangezogen werden. Koziol/Welser räumen freilich ein, dass sie, wenn sie in eindeutigem Widerspruch zum Gesetz stehen, für die Auslegung bedeutungslos sind.
Im vorliegenden Fall wäre aber nur eine Frage zu prüfen gewesen: § 9 Abs. 3 EStG besagt, dass Rückstellungen i. S. d. Abs. 1 Z 3 und 4 nicht pauschal gebildet werden dürfen. Die Bildung von Rückstellungen ist nu...