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SWK 23, 15. August 2003, Seite T 164

Gilt ein Spitalsaufenthalt bereits als Krankenstand?

Die Bestätigung eines Krankenhauses über einen Aufenthalt des Arbeitnehmers ist keine Krankenstandsbestätigung im gesetzlichen Sinn. Der Arbeitnehmer, der einen Krankenstand meldet, hat auf Verlangen des Arbeitgebers eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen. Falls er lediglich eine Krankenhausaufenthaltsbestätigung übermittelt oder vorlegt, hat er seine Verpflichtung nicht erfüllt. Es kann daher der Arbeitgeber eine Nachfrist zur Vorlage einer Krankenstandsbestätigung setzen. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, rechtzeitig eine von der zuständigen Krankenkasse ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorzulegen (widrigenfalls er den Anspruch auf das Krankenentgelt verliert).

Im Fall eines auf subjektiven Vorstellungen des Arbeitnehmers beruhenden kosmetischen Eingriffs, der eine Unfähigkeit zur Verrichtung der Arbeit zur Folge hat, liegt (mangels Krankheit oder Unglücksfalles) keine Arbeitsunfähigkeit im gesetzlichen Sinn vor. Abgesehen davon scheidet ein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber bei einer vorsätzlich herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit jedenfalls aus. Bei derartigen Eingriffen könnte daher Zeitausgleich oder Urlaub (allenfalls unbezahlt) konsu...

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