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Gesellschafter-Geschäftsführer: DB
• Gerade wenn der Geschäftsführer ohne Vorgaben (und nach seinen Bedürfnissen) über die Höhe seiner Bezüge entscheiden kann, kommt ihm nicht jenes Risiko zu, welches für Unternehmer typisch ist. - (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)
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