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Familienbeihilfe: Anspruch
• In § 2 Abs. 1 lit. c FLAG wird der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit bis zum 21. Lebensjahr, und zwar unbeschadet einer Ausbildung oder sonstigen Tätigkeit des Kindes, als Anspruch auf Familienbeihilfe normiert. Daraus geht jedoch nicht die Absicht des Gesetzgebers hervor, einen Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Anspruchsgrundlage für die Familienbeihilfe anzuerkennen. - (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG), (Abweisung)
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