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Leistungsaustausch
• Entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist die vom Unternehmer ausgeführte Leistung (gegenständlich die sonstige Leistung des Anschlusses an das Versorgungsnetz), für die der Abnehmer (gegenständlich das Genossenschaftsmitglied) ein Entgelt (Kostenbeiträge in Form von Anschlussgebühren und Baukostenzuschüssen) zu entrichten hat. - (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994), (Abweisung)
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