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SWK 3, 20. Jänner 2003, Seite S 81

Die Behandlung von Abfertigungsrückstellungen 2002 und in den Folgejahren

Die Vorteilhaftigkeit der Option zur steuerneutralen Auflösung der Abfertigungsrückstellung

Florian Preining

Der Nationalrat hat am das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG)beschlossen, mit dem die „Abfertigung neu" gesetzlich umgesetzt wurde. Im Folgenden soll untersucht werden, wie in den Fällen des Verbleibs im alten Abfertigungssystem mit den bisher zu bildenden Abfertigungsrückstellungen zu verfahren ist und welche Gestaltungsmöglichkeiten es dabei gibt.

1. Gesetzliche Regelung

Kommt es zu keiner Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich eines Wechsels ins System der „Abfertigung neu", so hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht. Er hat die Möglichkeit,

• die Abfertigungsrückstellung weiterzuführen oder

• die Abfertigungsrückstellung aufzulösen und sie auf das Kapitalkonto oder eine als versteuert geltende Rücklage zu übertragen.

Bisher war es steuerlich zulässig, eine Abfertigungsrückstellung im Ausmaß von 50 % der fiktiven Abfertigungsansprüche zum Bilanzstichtag zu bilden. Dieser Satz vermindert sich für das Jahr 2002 auf 47,5 % und ab dem Jahr 2003 auf 45 % (§§ 14 Abs. 1, 124 b Z 67 EStG i. d. F. BGBl. I Nr. 155/200. Der Satz von 60 % für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bleibt hingegen unverändert.

Steigt der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt in das neue Abfe...

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