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Siebenjahresfrist gem. § 37 Abs. 5 EStG 1988 bei Betriebsveräußerung nach Umgründung
(BMF) - Die Siebenjahresfrist des § 37 Abs. 5 EStG 1988 wird durch Umgründungen mit Buchwerfortführung nach Rz. 7375 EStR 2000 nicht unterbrochen. Die Richtlinien erwähnen nur die Art. II, IV und V UmgrStG, aber es besteht kein Zweifel, dass die mit einer unter Art. VI UmgrStG fallenden Handelsspaltung verbundene handels- und steuerrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in gleicher Weise zu interpretieren ist. Gleiches wäre anzunehmen, wenn es sich um eine Steuerspaltung gem. Art. VI UmgrStG gehandelt hätte, bei der eine Einbringung i. S. d. Art. III UmgrStG mit Buchwertfortführung stattgefunden hat. (