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Jemenreise einer AHS-Professorin
Kriterien für die berufliche Veranlassung von Reisen
SachverhaltDie als Biologieprofessorin an einer AHS beschäftigte Berufungswerberin (Bw.) machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 Aufwendungen aus einer „botanisch-zoologischen Exkursion Nord-/Südjemen" als Werbungskosten geltend.
Nach den Angaben der Bw. sei Ziel nämlicher Exkursion die Betrachtung von Wüsten und Halbwüsten und seien die daraus gewonnenen Erkenntnisse in den Biologieunterricht eingeflossen. Aufgrund der Tatsache, dass dem Reiseprogramm sowie der Teilnehmerliste allgemeine Besichtigungen bzw. die Teilnahme zweier berufsfremder Personen (unter anderem auch des Ehegatten der Bw.) entnommen werden konnten, wurden die Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt.
Im Berufungsschriftsatz wurde ausgeführt, dass der strittigen Reise insoweit kein Mischprogramm zugrunde gelegen sei, als das Pädagogische Institut der Stadt Wien, eine Einrichtung, zu der nur Lehrer Zutritt hätten, als Reiseveranstalter fungiert habe und das Programm selbst auf Biologieprofessoren abgestimmt gewesen sei. Im Vorfeld der Reise seien verpflichtende Einführungsveranstaltungen abgehalten und ein Skriptum erstellt worden. De...