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SWK 19, 1. Juli 2003, Seite R 52

Veräußerungsgewinne

Bei einer Betriebsveräußerung unterliegen der Einkommensteuer nur die durch die Veräußerung realisierten stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes und es kann daher nur insoweit zu jener doppelten Steuerbelastung mit Erbschafts- und Schenkungssteuer einerseits und Einkommensteuer andererseits kommen, die der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 24 Abs. 5 EStG vermeiden wollte. Der Sinn dieser Bestimmung gebietet daher, dass eine Erbschafts- und Schenkungssteuer nur insoweit auf die Einkommensteuer anrechenbar ist, als sie auf die stillen Reserven (einschließlich Firmenwert) des Betriebsvermögens entfällt. - (§ 24 Abs. 5 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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