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SWK 19, 1. Juli 2003, Seite S 485

Elektronische Übermittlung der (April-)UVA

1. Die UVA für April 2003 wird trotz Zumutbarkeit der elektronischen Übermittlung als „Papier-UVA" eingereicht

1.1. Eine trotz Vorliegens der Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung dennoch auf Papier eingereichte UVA gilt als Abgabenerklärung.

1.2. Da diese „Papier-UVA" eine Abgabenerklärung darstellt, gibt es (deren fristgerechte Einreichung vorausgesetzt) keinen Verspätungszuschlag.

1.3. Da die UVA (so wie jede andere Pflichteingabe) nicht der Zurücknahmefiktion des § 85 Abs. 2 BAO unterliegt, kommt ein formelles Mängelbehebungsverfahren nicht in Betracht. Die Abgabenbehörde kann aber zur elektronischen Einreichung mit Zwangsstrafenandrohung auffordern (siehe Pkt. 1.4).

1.4. Da diese „Papier-UVA" nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht wurde, hat die Abgabenbehörde die Möglichkeit, zwecks Herbeiführung der elektronischen Einreichung mit Zwangsstrafe vorzugehen.

- Die Androhung (und Verhängung) einer Zwangsstrafe liegt im Ermessen. Hinsichtlich dieser Ermessungsübung ergeht die Weisung, dann, wenn die Einreichung der UVA für April 2003 nicht elektronisch (sondern als „Papier-UVA") erfolgt, von der Androhung (und Verhängung) einer Zwangsstrafe abzusehen. Dies S. S 486gilt daher nicht, wenn die...

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