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Kurzinformation zu steuerlichen Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003
Änderungen Körperschaftsteuer
Befreiung für Beteiligungserträge und internationale Schachtelbeteiligungen
Alte Rechtslage:
Abs. 2:
Die internationale Befreiung stellt eine sachliche Steuerbefreiung dar. Sie ist zwingend von Amts wegen vorzunehmen. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen:
• Es muss sich um Gesellschaftsanteile an einer ausländischen Gesellschaft handeln, die einer inländischen Körperschaft vergleichbar ist bzw. i. S. d. Anlage 2 zum EStG 1988.
S. T 146• Die Gesellschaftsanteile müssen als unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligung in Form von Aktien, Zwischenscheinen, GmbH-Anteilen bestehen. Zivilrechtliches Eigentum ist erforderlich.
• Keine Befreiung steht zu bei verdeckten Einlagen, Nominalgenussrechten und Substanzgenussrechten, typischen bzw. atypischen stillen Beteiligungen sowie bei Gesellschafternachschüssen, die nicht in Grund- oder Stammkapital der Tochter überführt werden.
• Das Beteiligungsausmaß beträgt mindestens 25 % des Nennkapitals der ausländischen Gesellschaft.
• Die Beteiligung muss mindestens 2 Jahre ununterbrochen ab zivilrechtlichem Erwerb des Eigentums bestehen. Bis zum Erreichen der Zweijahresfrist erfolgt eine vorläufige Veranlagung.