Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Doch passivischer Ausweis für Drohverlustrückstellungen
Kein absoluter Vorrang für verlustfreie Bewertung mehr?
Im Jahr 1993 habe ich in dieser Zeitschrift die Forderung aufgestellt, im Sinne der Bilanzklarheit vom Postulat des absoluten Vorrangs der aktivischen Kürzung der Drohverlustrückstellungen von den Vorräten abzugehen.Beinahe zehn Jahre später wurde die vorgeschlagene Art des Bilanzausweises vom FG Rheinland-Pfalz bestätigt.
I. Der Sachverhalt
Ergibt sich aus einer Auftragsabwicklung ein Verlust, ist er, sobald er bekannt wird, in voller Höhe als Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu dotieren, unabhängig davon, ob gemäß § 206 Abs. 3 HGB Verwaltungs- und Vertriebskosten aktiviert wurden oder nicht. Aktivseitig stehen der Rückstellung meist Vorräte unter dem Posten „noch nicht abrechenbare Leistungen" im Sinne des § 224 Abs. 2 lit. B.I.4. HGB gegenüber.
II. Die bisher herrschende Ansicht zum Ausweis der Rückstellung
Obwohl früher Ansichten vertreten wurden, dass Rückstellungen generell auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen seien, haben sich diese in Lehre und Praxis nicht durchgesetzt. Lediglich auf dem Sektor der Umweltrückstellungen hat die Mehrheit der Autoren eine Priorität für eine Rückstellungsbildung gesehen. In allen anderen Fällen vertrat die Litera...