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Nochmals: Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne
Anmerkungen zum Artikel von Rudolf Siart und Karl Temm (SWK-Heft 33/2003, Seite S 785)
Die beiden Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit dem durch das Budgetbegleitgesetz 2003 neu eingeführten § 11 a EStG. Anhand von umfangreichen Berechnungen wurden Fragen der steueroptimalen Gestaltung für die Beratungspraxis erörtert.
Dieser Beitrag widmet sich insbesondere den dabei angestellten Berechnungen sowie den darauf beruhenden Aussagen und untersucht, ob auch eine andere Auslegung des § 11 a Abs. 3 bzw. 4 EStG möglich erscheint.
I. Der Vorteil des § 11 a EStG
1. Die Berechnung des halben Durchschnittssteuersatzes durch Siart/Temm
Siart/Temm gehen in ihren Berechnungen - ohne dies näher zu erläutern - davon aus, dass im Falle eines entnahmebedingten Absinkens des Eigenkapitals und einer dadurch ausgelösten Nachversteuerung gem. § 11 a Abs. 3 oder Abs. 4 EStG der halbe Durchschnittssteuersatz gem. § 37 Abs. 1 EStG ohne Einbeziehung des Nachversteuerungsbetrages selbst zu ermitteln ist. Die beiden Autoren behandeln den § 11 a Abs. 3 bzw. Abs. 4 EStG somit als reine Tarifbestimmung und besteuern den Nachversteuerungsbetrag als eine Art Sondergewinn mit dem vom „Resteinkommen" berechneten halben Durchschnittssteuersatz. In Jahren ohne steuerliches „Resteinkommen" kann es somit unabhängig von der Höhe des nachzuversteuernden Betrages niemals zu einer Steuerbelastung durch § 11 a Abs. 3 bzw. Abs. 4 EStG kommen.