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Zuschläge: Steuerfreiheit
• § 68 Abs. 1 EStG 1988 stellt nicht darauf ab, ob u. a. die Zuschläge für Sonntagsarbeit ein Ausmaß von 100 % des Grundlohnes erreichen. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs. 1 EStG 1988 ist die (bis zu einem im gegenständlichen Fall nicht erreichten Betrag reichende) Steuerfreiheit der Zuschläge nur davon abhängig, dass sie u. a. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. - (§ 68 Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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