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VfGH: GefahrgutbeförderungsG
• Keine Aufhebung der im GefahrgutbeförderungsG vorgesehenen Mindeststrafe (10.000,- S), weil die angefochtene Mindeststrafe - vor allem angesichts des mit dem Transport gefährlicher Güter verbundenen besonderen Gefährdungspotenzials für die Gesundheit und das Leben von Menschen sowie die Umwelt - als Mittel zur Sicherstellung einer äußerst genauen Beachtung der beim Transport gefährlicher Güter geltenden Ordnungsvorschriften sachlich gerechtfertigt ist.
( u. a.)