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SWK 20, 15. Juli 2003, Seite R 53

VfGH: UVS/mündliche Verhandlung

UVS - keine Bedenken gegen § 51 e Abs. 3 VStG im Hinblick auf Art. 6 EMRK (mündliche Verhandlung). Soweit es Art. 6 EMRK gebietet, muss der UVS jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben.

(; , B 807/02)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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