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VfGH: UVS/mündliche Verhandlung
• UVS - keine Bedenken gegen § 51 e Abs. 3 VStG im Hinblick auf Art. 6 EMRK (mündliche Verhandlung). Soweit es Art. 6 EMRK gebietet, muss der UVS jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben.
(; , B 807/02)