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Zuwendungen von Lobbyisten
Schenkungssteuerliche Folgen lobbyistischer Aktivitäten
Als Lobbyismus bezeichnet man die nicht über die Verfassung geregelte Mitwirkung an der politischen Gestaltung eines Staates, und zwar durch die Beeinflussung jener, die mit der politischen Willensbildung und der Durchführung der getroffenen Entscheidungen betraut sind. Für pluralistisch strukturierte Demokratien ist es dabei eher charakteristisch, dass Kräfte, die außerhalb des Staatsapparates angesiedelt sind, Einfluss auf die Politik zu nehmen versuchen. Die Einflussnahme kann über Geldzuwendungen, Informationen und Desinformationen, über politischen Druck oder die Entsendung von Vertretern der Lobby in die Organe der politischen Willensbildung erfolgen.
1. Steuerpflicht der Zuwendungen
Als Schenkung i. S. des ErbStG gilt nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG nicht allein jede Schenkung i. S. des bürgerlichen Rechts; vielmehr unterliegt der Schenkungssteuer nach Z 2 dieser Gesetzesstelle jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Eine solche freigebige Zuwendung liegt dabei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in subjektiver Hinsicht vor, wenn der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten ...