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Vorsteuerabzug auf Bewirtungskosten
Entscheidung des Finanzgerichtes München
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine pauschale Einschränkung des Vorsteuerabzuges, wie er in Österreich für Bewirtungskosten vorgesehen ist, mit Art. 17 Abs. 2 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinienicht vereinbar. Nun hat auch das FG München mit Beschluss vom festgestellt, dass die deutsche Regelung, nach welcher der Abzug der (deutschen) Vorsteuern auf Bewirtungskosten pauschal eingeschränkt wird, richtlinienwidrig und somit unzulässig sein soll. Die Rechtslage ist mit der österreichischen vergleichbar.
1. Grundsätze des Vorsteuerabzuges in der 6. MwSt-RL
Nach Art. 17 Abs. 2 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie kann der Steuerpflichtige Vorsteuern geltend machen, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten S. S 522Umsätze verwendet werden. Gemäß Art. 17 Abs. 6 erster Unterabsatz der 6. MwSt-RL legt der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig fest, welche Vorsteuern nicht abziehbar sind. Ein solcher Beschluss ist jedoch nicht ergangen und - aufgrund der in den Mitgliedstaaten unterschiedlichen Rechtslage - auch nicht absehbar. Eine zwingende Einschränkung des Vorsteuerabzuges sieht Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-RL lediglich im Bereich der Aufwendunge...