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Gaststätten- und Lebensmittelhändlerpauschalierung bei Betriebsverpachtung
(BMF) - Die gewerblichen Vollpauschalierungen für Betriebe des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Verordnung BGBl. II Nr. 227/1999) sowie für Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler (Verordnung BGBl. II Nr. 228/1999) unterstellen hinsichtlich der pauschalen Gewinnermittlung den Regelfall eines selbst bewirtschafteten Betriebes.
Die (gewerbliche) Betriebsverpachtung weicht davon beträchtlich ab, da als Ausgabenpositionen i. d. R. lediglich Abschreibungen und Betriebskosten, jedenfalls aber kein Wareneinsatz in Betracht kommen. Aus diesem Grund können die genannten Pauschalierungen in derartigen Fällen nicht angewendet werden. Der Grundsatz, dass im Rahmen der Pauschalierung nur die regelmäßig anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt werden, ist hinsichtlich der pauschalen Gewinnermittlung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft in § 1 Abs. 4 LuF PauschVO, BGBl. II Nr. 54/2001 ausdrücklich festgelegt. Er muss aber nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen auch im Bereich der gewerblichen Vollpauschalierungen zur Anwendung kommen.
Für Mischfälle (teilweise Eigenbewirtschaftung, teilweise gewerbliche Betriebsverpachtung im selben Wirtschaftsjahr)...