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Regressansprüche der Zahlstelle bei nachträglicher Entrichtung der EU-Quellensteuer
§§ 1358, 1438 ABGB; §§ 2, 4, 7, 8, 9 EU-QuStG
Die Bank als Zahlstelle für die EU-Quellensteuer ist zwar nach dem EU-QuStG nicht zu einer rückwirkenden Einhebung der EU-Quellensteuer beim steuerpflichtigen Kunden berechtigt. Führt sie jedoch die Abgabe an das zuständige Finanzamt ab und tilgt damit eine bestehende EU-Quellensteuerschuld des Kunden, steht ihr ein Regressanspruch nach § 1358 ABGB zu, mit dem sie auch gegen etwaige Ansprüche des Kunden aufrechnen kann.
Aus der Begründung:
Das Erstgericht stellte iW folgenden – teilweise widersprüchlichen (im Text kursiv wiedergegebenen) – Sachverhalt fest:
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger mit damals deutschem Wohnsitz, eröffnete im Jahr 2003 bei der beklagten österreichischen Bank Nummernkonten und ein Nummernwertpapierdepot. Im Jahr 2004 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz von Deutschland nach Rumänien. Der Beklagten teilte er dies erst im April 2005 mit.
In Umsetzung der vom Rat der EU am erlassenen Zinsen-RL 2003/48/EG trat in Österreich am das EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG) in Kraft, das seit anzuwenden ist. Danach unterliegen Zinsen, die eine inländische Zahlstelle an einen wirtschaftl...