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Reinigungskosten von Uniformbestandteilen sind keine Werbungskosten
Der Berufungswerber (Bw.) war im streitgegenständlichen Zeitraum hauptberuflich Angehöriger der Wiener Berufsfeuerwehr. In der gegen den erklärungsgemäß erlassenen Einkommensteuerbescheid 1999 erhobenen Berufung wurde die Berücksichtigung von Reinigungskosten für Berufskleidung als Werbungskosten beantragt. Prozentuell zu den im Jahre 1999 geleisteten Diensten wurden die Reinigungskosten für Uniformhemden sowie mit dem Emblem der Berufsfeuerwehr versehene Pullover und Pullunder mit rund 12.500 S errechnet. Zur Stützung des Antrages wurde auf die gängige Verwaltungspraxis sowie auf den Umstand der ertragsteuerlichen Gewährung nämlicher Kosten in den Veranlagungen 1997 und 1998 hingewiesen.
Rechtliche Würdigung
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen für die Anschaffung und Instandhaltung bürgerlicher Kleidung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, auch wenn gesetzliche Vorschriften eine bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschreiben oder diese berufsbedingt immer in ordentlichem Zustand sein muss (; v. , 94/13/0171). Da es sich im vorliegenden Sachverhalt um die Reinigung von Uniformbestandteilen un...