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Gewerblicher Grundstückshandel
Wie viele Objekte können ohne RIsiko verkauft werden?
Seit Jahren führt die Abgrenzung zwischen dem gewerblichen Grundstückshändler und dem Steuerpflichtigen, der hin und wieder ein Grundstück des Privatbesitzes verkauft, zu entsprechenden Schwierigkeiten. Auch die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis war einmal strenger und dann wieder großzügiger. In der Praxis kann die unerwartete Einstufung als Grundstückshändler zu hohen Steuernachforderungen führen, sodass entsprechende Vorsicht geboten ist.
Nunmehr hat der BFH in Deutschland entsprechend dem Beschluss des Großen Senates aus dem Jahr 1998 entschieden, dass es bei Grundstücksverkäufen für die Einstufung der Tätigkeit darauf ankommt, ob die Tätigkeit eines Immobilienbesitzers nach dem Gesamtbild der Verhältnisse der eines Gewerbetriebes oder einer Vermögensverwaltung entspricht (BFH X R 183/96).
Richtschnur für diese Unterscheidung ist dabei die Drei-Objekt-Grenze. Ein Grundstücksverkäufer agiert dann noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, wenn er nicht mehr als drei Immobilien innerhalb von fünf Jahren verkauft hat. Dabei kann es bei Verkäufen von weniger als vier Objekten bei Vorliegen bestimmter Kriterien bereits zur Annahme eines Gewerbebetriebes kommen, wenn der StPfl...