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SWK 9, 20. März 2003, Seite R 25

EuGH: Gebäudeüberlassung

Mehrwertsteuer: Überlassung eines mit dem Grundstück verbundenen Gebäudes stellt eine Vermietung eines Grundstücks dar

Urteilstenor des EuGH:

„1. Die Vermietung eines Gebäudes, das aus Fertigteilen errichtet wird, die so in das Erdreich eingelassen werden, dass sie weder leicht demontiert noch leicht versetzt werden können, stellt die Vermietung eines Grundstücks i. S. v. Art. 13 Teil B lit. b der 6. MwSt-RL dar, auch wenn dieses Gebäude nach Beendigung des Mietvertrags entfernt und auf einem anderen Grundstück wieder verwendet werden soll.

2. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einer Vermietung um die Vermietung eines Grundstücks im Sinne von Art. 13 Teil B lit. b der 6. MwSt-RL handelt, kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter dem Mieter das Grundstück und das Gebäude oder nur das Gebäude überlässt, das er auf dem Grundstück des Mieters errichtet hat."

( Maierhofer, Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs)

Anmerkung: Herr Maierhofer vermietete längerfristig dem Freistaat Bayern Gemeinschaftsunterkünfte mit dem dazu notwendigen Grund und Boden zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerbern. Einige der Gemeinschaftsunterkünf...

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