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Auskünfte über Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
Finanzämter sind hiezu nach dem Auskunftspflichtgesetz verpflichtet
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 (i. d. F. BGBl. I Nr. 132/2002) hat eine Rechnung u. a. die dem Unternehmer erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu enthalten. Ausnahmen hievon sind im UStG vorgesehen für
• Kleinbetragsrechnungen (§ 11 Abs. 6 UStG 1994), das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt,
• Fahrausweise (§ 11 Abs. 9 UStG 1994) und
• Belege im Reisegepäckverkehr (§ 11 Abs. 11 i. V. m. Abs. 9 UStG1994).
In Abschn. 11.1.6.2 UStR 2000 (i. d. F. sind für das Jahr 2003 (contra legem) weitere Ausnahmen vorgesehen
• für Unternehmer, die überwiegend Umsätze gemäß §6 Abs. 1 Z 8 und Z 9 lit. c UStG 1994 ausführen, für die genannten Umsätze sowie
• für Rechnungen bis zu einem Entgelt von 300Euro.
Auch für diese Ergänzung der UStR 2000 ist der Hinweis in den Richtlinien und im ergänzenden Erlass bedeutsam, dass aus diesem über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können.
Die UStR 2000 sind zwar Richtlinien i. S. d. § 117 BAO, allerdings erscheint zweifelhaft, ob § 117 BAO für Erlassmeinungen, die ohne Zweifel gesetzwidrig sind, überhaupt anwendbar ist. § 117 BAO setzt nämlich eine „Rechtsauslegung", somit eine Auslegung des Rechts, voraus. Rechtlich in keiner Weise und auch nicht in Analogie ableitbare Rechtsauffassungen (bzw. der Rechtsordnung ohne Zweifel widersp...