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Vemögensidentität als Voraussetzung für einen Mehrfachzug i. S. d. § 39 UmgrStG
Das BMF teilt zur Rechtsfrage des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Mehrfachzug i. S. d. § 39 UmgrStG mit, dass die genannte Gesetzesstelle auf den Begriff „Vermögen" abstellt, das ganz oder zum Teil mittels mehrerer Umgründungen auf einen Stichtag übertragen werden soll. Es ist in diesem Zusammenhang nicht unbedingt nur Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 2 UmgrStG angesprochen, da etwa eine im Rahmen einer Verschmelzung gem. Art. I UmgrStG übertragene Liegenschaft in der Folge Gegenstand eines Zusammenschlusses gem. Art. IV UmgrStG auf eine bestehende operativ tätige Personenhandelsgesellschaft sein kann. Entscheidend für die Interpretation ist nach Auffassung des Bundesministeriums, dass „dasselbe" Vermögen ganz oder zum Teil mehrfach übertragen werden soll. Die damit gefordertete Identität i. S. d. § 39 UmgrStG kann nur so verstanden werden, dass das zu übertragende Vermögen selbst zur Gänze oder zum Teil auf den gleichen Stichtag im Rahmen einer Folgeumgründung weiterübertragen werden soll. Die Identität ist daher nicht gegeben, wenn die Gegenleistung für das übertragene Vermögen Gegenstand einer Folgeübertragung sein soll. Es ist somit nicht steuerwirksam möglich, die umgründungsbezogene Übertragung eines Betriebes gegen Gewährung e...