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Änderungen bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108 g ff. EStG
Prämienbegünstigte Rentenverträge dürfen nun auch zu Gunsten von Lebenspartnern abgeschlossen werden
Die im Oktober 2002 noch knapp vor Ende der letzten Legislaturperiode beschlossene prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gem. §§ 108 g ff. EStGwurde auf Antragder Regierungsparteien mit Beschluss des NR vom 26. Feber 2003in folgenden Bereichen bereits wieder geändert bzw. konkretisiert:
1. Änderung der Besteuerung des Ausschüttungsbetrages bei Einmalauszahlung (§ 108 g Abs. 5 EStG).
2. Konkretisierung des Begriffes Zukunftsvorsorgeeinrichtung (§ 108 h Abs. 1 EStG).
3. Senkung des Anteils „inländischer" Aktien (§ 108 h Abs. 1 EStG).
4. Kein Auslaufen des § 108 a EStG bei Pensionskassenbeiträgen (§ 124 b Z 74 EStG).
5. Erweiterung des Kreises der Rentenberechtigten auf Lebenspartner (§ 108 b Abs. 1 Z 2 lit. d EStG).
6. Klarstellung der Erbschaftssteuerbefreiung (§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG).
1. Besteuerung des Ausschüttungsbetrages
Bisher war bei nicht widmungsgemäßer Verwendung (Einmalauszahlung) der angesparten Zukunftsvorsorgebeiträge gem. § 108 g Abs. 5 EStG in Anlehnung an die Behandlung der Einmalauszahlung der Abfertigung Neu (§ 67 Abs. 3 EStG) eine 6%ige Besteuerung des Ausschüttungsbetrages (einbezahltes Kapital, Prämie und Kapitalerträge) vorgesehen.
Nicht beachtet wurde hierbei, dass es sich bei den Auszahlungen aus Zukunftsvorsorgeeinrichtungen nicht um bis dato unversteuerte Einkünfte - die somit begünstigt behandelt wurden - handelt, sondern zum großen Teil um Rückzahlun...