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SWK 9, 20. März 2003, Seite K 4

Bescheidaufhebung

Bescheidaufhebung (§ 299 BAO)

Die Oberbehörde hat den Einkommensteuerbescheid für 1992 aufgehoben. Geht ein Finanzamt bei Erlassung eines Bescheides von einer offensichtlich unrichtigen Rechtsansicht aus und unterbleibt deshalb die vollständige Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, so ist die Oberbehörde berechtigt, den Bescheid gem. § 299 BAO aufzuheben, ohne den maßgeblichen Sachverhalt selbst zu ermitteln. Vielmehr kann die Oberbehörde das Finanzamt anweisen, im Zuge der Erlassung des Ersatzbescheides die unterlassene Sachverhaltsfeststellung nachzuholen. Eine Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs vor Aufhebung des Bescheides durch die Oberbehörde besteht nur dann, wenn ein neuer Sachverhalt angenommen oder neue Beweise aufgenommen wurden.

Soweit die Beschwerde deshalb eine fehlerhafte Ermessensentscheidung unterstellt, weil der Bfr. im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 1990 wegen des sich über mehrere Jahre hinziehenden Rechtsmittelverfahrens (einschließlich VwGH-Verfahrens) bis zur schließlichen Berufungsstattgabe einen hohen Zinsverlust erlitten hat, ist festzuhalten, dass derartige Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage für sich allein keine Unbilligkeit der...

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