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Zustellung an Gesellschaft
Zustellung an Gesellschaft (§ 191 Abs. 2 BAO)
Ist eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Somit entfaltet ein nach Auflösung einer solchen Personenvereinigung ergangener Feststellungsbescheid an die Gesellschaft keine Rechtswirkung. Damit ist eine Berufung gegen diesen „Nichtbescheid" zurückzuweisen ().