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Gewinntantiemen und Angemessenheit
Gewinntantiemen und Angemessenheit (§ 8 Abs. 2 KStG)
Ob eine Gewinntantieme der Höhe nach angemessen ist, muss grundsätzlich anhand der Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Tantiemenzusage vorgelegen sind. Hielt eine Tantiemenzusage im Zeitpunkt ihres Abschlusses dem Fremdvergleich stand und erhöhte sich die Bemessungsgrundlage für die Tantieme später in unerwartetem Ausmaß, so führt die entsprechende Erhöhung der Tantieme nur dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Gesellschaft die Vereinbarung zu ihren Gunsten anpassen hätte können und darauf aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen verzichtete (BFH , I R 37/01 in BB 2003, 84).