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Rückstellung für drohende Verluste
Rückstellung für drohende Verluste (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG)
Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG besteht die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen. Übersteigt am Bilanzstichtag der Wert der Leistungsverpflichtung aus einem Vertrag den Wert der Gegenleistung, droht also aus dem Geschäft ein Verlust, so kann dieser im Wege einer Rückstellung jener Periode zugewiesen werden, in welcher sich die Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung einstellt. Für die Beurteilung, ob eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Bilanz anzusetzen ist, sind jene Verhältnisse maßgebend, die am Bilanzstichtag bestanden haben. Zu berücksichtigen sind auch Tatsachen, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, dem StPfl. jedoch erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Bilanzerstellungstag bekannt geworden sind. Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Bilanzstichtag noch nicht vorhanden waren, bleibt bei der Bewertung am Bilanzstichtag außer Ansatz. Wenn der StPfl. eine Verlustrückstellung bildet, dann hat er nachzuweisen, dass am Bilanzstichtag ein solcher Überhang an seiner Leistungsverpflichtung aus seiner (Fehl-)Kalkulation heraus besteht (