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Verbilligte Vermietung an Angehörige
Verbilligte Vermietung an Angehörige (§ 2 EStG)
Bei einer verbilligten Vermietung von Wohnungen an Angehörige hat der BFH eine interessante Lösung gefunden: Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich von einer Einkunftsquelle auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 % der ortsüblichen Miete beträgt.
Liegt der Mietzins zwischen 50 und 75 % der ortsüblichen Miete, so ist die Einkunftserzielungsabsicht anhand einer Prognoserechnung zu überprüfen. Ist die Überschussprognose positiv, dann sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe absetzbar. Ist die Überschussprognose hingegen negativ, dann ist die Vermietung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten; die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar.
Beträgt der Mietzins hingegen weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, sind die mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten insoweit abziehbar, als sie auf den entgeltlichen Teil entfallen (BFH , IX R 48/01 in BB 2003, 136).