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Verfahren: Schätzung
• Die sachliche Richtigkeit ordnungsgemäß geführter Bücher und Aufzeichnungen wird im Allgemeinen nur dann in Zweifel zu ziehen sein, wenn beim Umsatz das Ergebnis der Aufschreibungen nicht nur geringfügig abweicht. Dabei sind Abweichungen in anderen Abrechnungszeiträumen nicht als Begründung heranzuziehen. - (§ 184 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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