Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verjährung: Unterbrechung
• Auch Amtshandlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz in ihrer Eigenschaft als Rechtsmittelbehörde sind im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung prinzipiell unterbrechungswirksam. Erhebungen und sonstige Ermittlungsmaßnahmen sind auch dann unterbrechungswirksam, wenn die Art und Höhe des Anspruches sowie die Person des Abgabenpflichtigen noch nicht vollends gewiss sind, wobei auch Erhebungen durch Behördenorgane an Ort und Stelle als Behördenmaßnahmen über den Amtsbereich der Behörde hinaustreten, sofern dafür ein aktenmäßiger Nachweis besteht, insbesondere ein Aktenvermerk. - (§ 209 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
()