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Umsatzsteuerliche Behandlung der Entnahme von Grundstücken
Keine Änderungen durch das EuGH-Urteil in der Rs. Seeling
Die österreichische Finanzverwaltung leitet aus dem Seeling offenbar ab, dass die Entnahme eines Grundstücks, für welches ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, steuerpflichtig sei.Als Bemessungsgrundlage sollen die Wiederbeschaffungskosten herangezogen werden.Der folgende Beitrag soll aufzeigen, dass diese Auslegung keine Stütze im Gemeinschaftsrecht findet.
I. Gemeinschaftsrechtliche Rahmenbedingungen
Der EuGH befasste sich im Urteil vom Rs. C-269/00 Seeling mit der Auslegung der Regelungen des Art. 6 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a und Art. 13 Teil B lit. b der 6. MWSt-Richtlinie.
Art. 6 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a der 6. MWSt-Richtlinie stellt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für nichtunternehmerische Zwecke den Dienstleistungen gegen Entgelt gleich. Der Begriff Verwendung ist eng auszulegen und umfasst nur die private Nutzung eines Betriebsgegenstandes. Eine solche Nutzung des Gegenstandes fällt nach dem Urteil des EuGH in der Rs. Seeling nicht unter die Befreiung des Art. 13 Teil B lit. b der 6. MWSt-Richtlinie.
Entscheidet sich dagegen der Steuerpflichtige endgültig, einen Gegenstand aus dem Unternehmensvermögen abzugeben,...