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SWK 31, 1. November 2003, Seite T 240

Hauptverbandsreform verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung G 222/02 vom die Verfassungswidrigkeit der Hauptverbandsstruktur in der derzeitigen Form festgestellt. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist bis zum eingeräumt, um den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger neu zu gestalten. Mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Thomas Neumann in der November-Ausgabe der ASoK.

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